CTL Logistic & Handling GmbH
- Gericht
- Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 1233/25
- Eröffnungsdatum
- 20.04.2026
- Handelsregister
- Darmstadt, HRB 96698
Eröffnungen veröffentlicht am 20.04.2026
Belehrung zur Forderungsprüfung für den Schuldner
Im Insolvenzverfahren werden die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO).
Als Schuldner haben Sie die Möglichkeit, einer angemeldeten Forderung im Prüfungstermin bzw. im schriftlichen Verfahren innerhalb der vom Gericht bestimmten Ausschlussfrist zu widersprechen (§ 178 InsO).
Ihr Widerspruch steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Nach Verfahrensaufhebung hat Ihr Widerspruch zur Folge, dass der Insolvenzgläubiger keine vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle erhält, sofern sich der Widerspruch gegen die Forderung als solche (Forderungshöhe und Forderungsgrund) richtet und nicht nur gegen den Rechtsgrund der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlicher pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 und 374 der Abgabenordnung.
A) Die Forderung des Gläubigers ist noch nicht tituliert
Haben Sie einer Forderung widersprochen, so kann der Gläubiger Klage gegen Sie auf Feststellung der Forderung erheben (§ 184 Abs. 1 InsO) und bei Obsiegen die Berichtigung der Tabelle beantragen.
B) Die Forderung des Gläubigers ist bereits tituliert
Liegt der Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil zugrunde, obliegt es Ihnen, den Widerspruch zu verfolgen.
Die Frist zur Verfolgung des Widerspruchs beträgt einen Monat und beginnt mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt Ihr Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 InsO). Die Tabelle kann auf Antrag des Gläubigers berichtigt werden.
C) Bei Anmeldungen, die auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, der vorsätzlichen pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 und 374 der Abgabenordnung gestützt werden, ist Folgendes zu beachten:
Hat der Gläubiger als Rechtsgrund für die angemeldete Forderung einen der vorstehenden Rechtsgründe angegeben, so ist diese Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern Sie diesem Forderungsgrund nicht widersprechen (§ 302 InsO).
Hierbei ist ebenfalls zu unterscheiden, ob dieser Rechtsgrund bereits tituliert ist und entsprechend nach A) oder B) zu verfahren.
Der Rechtsgrund gilt jedoch dann nicht als tituliert, wenn er in einem Titel enthalten ist, der auf einseitige Angaben des Gläubigers ohne richterliche Schlüssigkeitsprüfung beruht (z. B. einem Vollstreckungsbescheid oder in einem vollstreckbaren Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder einer Finanzbehörde).
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