Younique Catering GmbH

Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1949/25 Y-33-
Eröffnungsdatum
22.06.2026
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 135100

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 06.03.2026

810 IN 1949/25 Y-33-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Younique Catering GmbH, Thirn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 135100), vertr. d.: 1. Lisa Katherina Herzog, Goldammerstraße 58, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), 2. Christian Jose Goncalves Leon, Frauenhofstraße 7, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist am 06.03.2026 um 14:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Oliver Reich, BSV Rechtsanwälte, Schwarzburgstraße 10, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 87 00 973 0, Fax: 069/ 87 00 973 10, E-Mail: frankfurt@bsv-legal.com bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 06.03.2026

Eröffnungen veröffentlicht am 22.06.2026

810 IN 1949/25 Y-33-: In dem Insolvenzverfahren Younique Catering GmbH, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 135100), vertreten durch:

  1. Lisa Katherina Herzog, Goldammerstraße 58, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin),
  2. Christian Jose Goncalves Leon, Frauenhofstraße 7, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde am 22.06.2026 um 13:55 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Oliver Reich, BSV Rechtsanwälte, Schwarzburgstraße 10, 60318 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 87 00 973 0, Fax: 069/ 87 00 973 10, E-Mail: frankfurt@bsv-legal.com.

Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 724/26 Y-33- verbunden. Das Verfahren 810 IN 1949/25 Y-33- führt.

Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.

Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 22.06.2026